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Häufig gestellte Fragen

Da es sich um eine sehr komplexe Materie handelt, ist in jedem Fall die Beratung durch einen einschlägig versierten Rechtsanwalt zu empfehlen, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

Grundsätzlich ist die Rechtslage beim Businesspaket (Premiumpaket) und bei den Länderpaketen (internationale Matrix) dieselbe, da es sich laut Definition von Lyoness jeweils um bei allen Zahlungen um fiktive „Gutscheinanzahlungen“ handelt.

Für den Rückforderungsanspruch kommen gleich mehrere Rechtsgrundlagen in Betracht. Die Gerichte haben bis dato Lyoness beispielsweise zur Rückzahlung verpflichtet, da ein verbotenes Schneeballsystem (Anhang Z 14 zu § 2 UWG) vorliegt, die AGB nichtige Vertragsklauseln enthalten (§ 864a ABGB, § 879 Abs 3 ABGB) und intransparent sind (§ 6 Abs 3 KSchG).

Darüber hinaus wurde auch die Geltendmachung von Rücktrittsrechten nach § 27 KSchG, § 5e Abs 2 KSchG (aF) oder § 5 Abs 4 KMG anerkannt.

Auch die Investments in die Werbekampagnen Österreich, Ungarn und Slowakei sowie der Option „Premium Ranking Europe“ müssen zurückgezahlt werden.

Die Gerichtsverfahren dauern unterschiedlich lang, da die Dauer im Wesentlichen von der Zeiteinteilung und Auslastung der Gerichte abhängig ist.

Es gibt aber Erfahrungswerte, welche Gerichte effizienter arbeiten. Das können Sie mit Ihrem Anwalt klären.

Die Prozesskosten umfassen die Rechtsanwaltskosten sowie die gerichtliche Pauschalgebühr. Sie richten sich nach der Höhe Ihres Rückforderungsanspruchs und die Rechtsanwaltskosten zusätzlich nach erbrachten Leistungen (Anzahl der Schriftsätze, Anzahl und Dauer der Verhandlungen) und sind daher nicht im Vorhinein pauschal zu beziffern.

Die Frage der Kosten ist daher jedenfalls mit dem Rechtsanwalt gesondert zu klären.

Im Falle, dass das Gerichtsverfahren mit einem Urteil gegen Lyoness endet, wird Lyoness

auch zum Ersatz der Prozesskosten verpflichtet.

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese erfahrungsgemäß auch die Kostendeckung.

Auch in diesem Fall müssen Ihre Zahlungen zurückgezahlt werden, dass wurde bereits mehrfach von Gerichten entschieden.

Die Lyoness Europe AG hat ihren Sitz laut Handelsregister in Buchs in der Schweiz, die Geschäftsleitung und die Abwicklung der Geschäfte erfolgt aber in Graz.

In der Schweiz verfügt Lyoness nur zum Schein über ein kleines Büro.

Sie werden selbst bemerkt haben, dass Sie nur mit Graz Kontakt hatten.

Die mWA myWorld Austria GmbH sitzt ebenfalls in Graz.

Die Lyconet International AG hat ihren Sitz in Wien.

Ein weiteres Zuwarten erscheint mir sinnlos.

Vor allem würde ich nicht empfehlen, in eine Enterprise Cloud upzugraden, weil Sie dann weiteres Geld nachschießen müssen und Ihr Kapital auf weitere 4 Jahre gebunden ist.

Bekanntlich werden die Vergütungen ab Karrierestufe 2 nur dann ausbezahlt, wenn Sie einen Gewerbeschein vorlegen.

Wenn Sie aber gar kein Gewerbe betreiben und sozusagen dazu genötigt wurden, ein Gewerbe anzumelden, ist dies für den Rückforderungsanspruch irrelevant.

Hier muss grundsätzlich unterschieden werden, ob Sie sich als Privatperson oder als Firma registriert haben.

Bei Akzeptierung der Lyconet-Vereinbarung müssen Sie bestätigen, dass Sie selbständiger Unternehmer sind. Diese Bestätigung ist aber unwirksam, wenn Sie Konsument sind.

Sie können daher Ihr Geld zurückfordern.

Auch wenn Sie ein Unternehmen betreiben, sich aber als Privatperson registriert haben und die Rabattgutscheinkäufe aus dem Privatvermögen finanziert haben, können Sie Ihr Geld zurückfordern.

Haben Sie sich als Firma, also mit einem konkreten Firmenwortlaut registriert, stehen Ihnen zwar nicht die Konsumentenrechte zu, aber Sie haben dennoch einen Rückforderungsanspruch.

So steht es zwar in den AGB, aber diese Klauseln sind missbräuchlich und daher nichtig.

Man will Ihnen nur glaubhaft machen, dass sie bei Vertragsauflösung keinen Anspruch auf Rückzahlung haben.

Sie haben Anspruch auf Rückzahlung des einbezahlten Kapitals auf 4% Zinsen (also weitaus mehr als die üblichen Bankzinsen) zumindest für die letzten drei Jahre vor Geltendmachung der Rückforderung.

Durch ein Zuwarten mit der Rückforderung verlieren sie daher laufend Zinsen.

Rückfordern können Sie alle Zahlungen, denen keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht.

Das sind die sog. Anzahlungen auf Gutscheine, die Zahlungen für Rabattgutscheine (Discount Voucher), mVoucher und Limited Editions Discount Vouchers samt den Clouds.

Auch die Zahlungen für die monatlichen Rabattgutscheinkäufe im Rahmen des Easy Shop Plus sind zurückzuzahlen.

Abzuziehen sind die Mitgliedsvorteile und Vergütungen, welche auf das Bankkonto ausbezahlt wurden sowie die Gutschriften, sofern sie diese für tatsächliche Einkäufe verwendet haben.

Die Erfolgsaussichten stehen sehr gut.  

In der Sache selbst ist der Rückforderungsanspruch auf jeden Fall gegeben.

Dieser kann auf mehrere Rechtsgrundlagen gestützt werden.

Vor allem sind die Geschäftsbedingungen von Lyoness derart undurchsichtig, benachteiligend und ungewöhnlich, dass sie unwirksam sind und daher wegen Nichtigkeit des Vertrags die Rückzahlung Ihrer Zahlungen zu erfolgen hat.

Ja, es gibt schon neueste Urteile, aufgrund welcher alle Zahlungen für Rabattgutscheine (Discount Voucher), Limited Editions Discount Vouchers und Clouds zurückzuzahlen sind.

Von Lyoness sind auch die Prozesskosten zu ersetzen.